Steht der Auslandsaufenthalt kurz bevor, stellt sich den Programmteilnehmern wie auch den Eltern die Frage, ob das Kindergeld während dieser Zeit weiterbezogen werden kann. Im Folgenden geben wir dir ein paar Informationen, wie es sich mit dem Kindergeldbezug bei der Teilnahme an den einzelnen Programmen verhält.

Au Pair

Die Voraussetzung für die Weiterzahlung des Kindergeldes während deiner Zeit als Au Pair ist der Besuch eines Sprachkurses von 10 Stunden/Woche.
In Europa und den USA wird häufig eine Sprachschule besucht, allerdings oft nicht im Umfang von 10 Wochenstunden.
In Australien und Neuseeland wird selten ein Sprachkurs besucht, zum einen, weil es zeitlich schwierig ist die Kurszeiten mit der Arbeit zu vereinbaren, zum anderen, sind die Sprachschulen in beiden Ländern sehr teuer.
In Australien kannst du aufgrund der Bestimmungen des Working Holiday Visums höchstens vier Monate lang einen Sprachkurs besuchen, in Neuseeland 6 Monate.

Eine Bescheinigung für die Familienkasse über deinen Au Pair Aufenthalt erhältst du von uns nach erfolgreicher Platzierung. Mit dieser Bescheinigung kannst du die Weiterzahlung des Kindergeldes beantragen.
In vielen Fällen fragen die Ämter noch nach einem Schreiben der Sprachschule, indem sie den Besuch des Sprachkurses und die Stundenanzahl bestätigen. Dieses lässt du dir vor Ort von der Sprachschule ausfüllen und kannst es der Familienkasse nachreichen.

Freiwilligenarbeit/ Praktikum

Es gibt keine einheitliche Regelung bei der Freiwilligenarbeit/ beim Praktikum.
Bei vergüteten Auslandspraktika erhältst du kein Kindergeld.
Ob das Kindergeld bei unbezahlten Auslandsaufenthalten gezahlt wird, entscheidet letztendlich dein für dich zuständiger Sachbearbeiter bei der Kindergeldkasse. Daher ist es wichtig, dass du dich rechtzeitig vor dem Auslandsaufenthalt mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung setzt.
Das Kindergeld wird generell weitergezahlt, wenn es sich um eine Übergangsphase zwischen zwei Stationen der Ausbildung (z.B. Schule und Studium) handelt, die maximal vier Monate dauert und als Überbrückung angesehen wird.
Ob du das Kindergeld außerhalb dieser Übergangsphase während deines Auslandsaufenthalts weitergezahlt bekommst, hängt vor allem davon ob, weshalb du die Freiwilligenarbeit/ ein Praktikum machst. Benötigst du den Aufenthalt zum Beispiel als Sozialpraktikum oder Pflichtpraktikum fürs Studium oder hast vor, Sprachen zu studieren, dann hast du evtl. Chancen, das Kindergeld weiter gezahlt zu bekommen.
Wenn der Aufenthalt länger sein soll, muss er gut begründet werden. Kann er z.B. als Praktikum für ein Studium/eine Ausbildung angerechnet werden oder erwirbt man wichtige Sprachkenntnisse, die auf den späteren Berufs-/ Studienwunsch vorbereiten, hat man Chancen auf Weiterzahlung des Kindergeldes. In der Regel ist es jedoch schwierig, das Kindergeld weiter ausgezahlt zu bekommen.

Work and Travel

Nimmst du am Work&Travel Programm teil, hast du i.d.R. keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Kindergeldes, da du beim Jobben Geld verdienst.

In jedem Fall solltest du dich vor deinem Auslandsaufenthalt bei deiner zuständigen Familienkasse informieren, wie es in deinem Fall aussieht.


Wie ist es bei dir? Wurde dein Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes für die Dauer deines Auslandaufenthalts genehmigt?


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